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Juni 2017

Nur was drinsteht, wird auch ausgeführt

Hausbau: Ein Fachmann sollte die Bau- und Leistungsbeschreibung gründlich prüfen

(djd). Bei der Bau- und Leistungsbeschreibung handelt es sich um eine detaillierte Beschreibung des zu errichtenden Gebäudes. Dabei werden, neben der Art der Bauausführung, die zum Einbau verwendeten Materialien - inklusive entsprechender Herstellerangaben – in Quantität und Güte erläutert und aufgelistet. Die Baubeschreibung ist demnach fester Bestandteil des Bauvertrags und die genaue Definition der vom Unternehmer geschuldeten Bauleistung. Was in der Baubeschreibung nicht vereinbart ist, wird auch nicht ausgeführt, was schwammig oder unzureichend beschrieben wurde, lässt später Raum für Interpretation und bietet nicht selten den Anlass für einen Rechtsstreit.

Nur die Beschreibung ist rechtlich bindend

Angehende Bauherren sollten die Bau- und Leistungsbeschreibung daher vor Unterschrift unter den Werkvertrag von einem Fachmann prüfen lassen.
Denn ein schöner Hochglanzprospekt oder Versprechungen auf der Homepage des Bauunternehmers sehen meist hübsch aus, sind aber im Gegensatz zur Bau- und Leistungsbeschreibung keine rechtliche Grundlage für einen Werkvertrag. Darauf weist auch die Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. hin. "Es ist in der Regel unerheblich, was in einem Verkaufsprospekt steht oder im Verkaufsgespräch mündlich vereinbart wurde. Rechtlich bindend ist ausschließlich die dem Vertrag beigefügte Bau- und Leistungsbeschreibung", so Vorstand Florian Haas. Der Unternehmer schulde ausschließlich den darin dargelegten Leistungsumfang.

Eine große Anzahl von der Schutzgemeinschaft überprüfter Bau- und Leistungsbeschreibungen genügt allerdings nicht den Anforderungen. "Exakte Angaben zu Qualität und Quantität der Baustoffe werden oft vermieden, erwartete Leistungen wie etwa die Planung sind nicht enthalten. Zudem werden Kosten auf den Bauherrn abgewälzt, mit denen er nicht gerechnet hat", erklärt Florian Haas. So bedeute das kleine Wörtchen "bauseits" etwa, dass diese Leistung vom Auftraggeber zu erbringen und bezahlen sei. Dies sei keineswegs jedem angehenden Bauherren klar: "Ebenso bedeutet 'schlüsselfertig' zur Überraschung vieler Bauherren nicht 'bezugsfertig'".

Die Hilfe unabhängiger Fachleute nutzen

Um Klarheit über die vereinbarte Leistung zu erhalten, rät die Schutzgemeinschaft dazu, die Bau- und Leistungsbeschreibung mit Hilfe unabhängiger Fachleute zu prüfen und gegebenenfalls zu konkretisieren. Mitgliedern wird über den Partner "Verein zur Qualitätskontrolle am Bau e.V." (VQC) ein Fachmann in der Nähe vermittelt. Unter www.finanzierungsschutz.de erhalten Mitglieder und andere Bauwillige weitere wertvolle Hinweise zu diesen und anderen Themen, es stehen Checklisten, Ratgeber und Angebote rund um den Hausbau zur Verfügung.


Eigenleistungen können beim Hausbau helfen

(djd). Auch Eigenleistungen können beim Hausbau unterstützend in die Finanzierung einfließen. Wichtig ist dabei, dass diese im Vertrag und der Leistungsbeschreibung klar definiert sind. „Bauherren müssen sich darüber im Klaren sein, dass der Ersparnis bei der Vergütung der Baufirma neben den dann anfallenden Materialkosten auch ein beträchtlicher Zeitaufwand gegenüberstehen kann“, so Florian Haas von der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. Ebenso ist darauf zu achten, dass Eigenleistungen keinen negativen Einfluss auf den Bauablauf haben. Sie müssen von den Leistungen der Baufirma getrennt ausgeführt und abgenommen werden, sodass keine Unstimmigkeiten über die Schuldfrage bei späterem Auftreten eines Baumangels entstehen können.