Verbraucherbaubürgschaft

Absicherung Ihrer Vorauszahlung

Ihr Baupartner kann nach dieser Vorschrift Abschlagszahlungen nach Baufortschritt von Ihnen verlangen. Gleichzeitig mit der ersten Abschlagszahlung haben Sie gegenüber Ihrem Auftragnehmer Anspruch auf „eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel“. Dabei kann Ihr Auftragnehmer die Sicherheit dergestalt erbringen, dass Sie die fälligen Abschlagszahlungen bis zur Höhe der gesetzlichen Sicherheitsleistung einbehalten. Er kann Ihnen aber auch eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Verbrauherbaubürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers stellen.

Ihr Vorteil aus einer Verbraucherbaubürgschaft

Als Bauherr können Sie Ihre Ansprüche aus solch einer Verbraucherbaubürgschaft nach § 650m BGB - von i.d.R. bis zu 10 Prozent des Kaufpreises - direkt bei der Versicherung geltend machen. Voraussetzung: Sie als Auftraggeber haben auf eine vertragsgemäß zu erbringende Leistung des Bauunternehmers eine Abschlagszahlung an diesen geleistet. Diese Leistung wurde aber nicht rechtzeitig oder mit wesentlichen Mängel erbracht. Wenn Sie hier auf Nummer sicher gehen wollen, schlagen Sie Ihrem Baupartner vor, die Bürgschaft zu stellen.

Was das Gesetz sagt:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §650m Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs

  • (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.
  • (2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
  • (3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
  • (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §632a Abschlagszahlungen

  • (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.[...]