| Satzung der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. |
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Satzung der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende". Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein" (e. V.) (2) Der Verein hat seinen Sitz in München (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Vereinszweck ist die Schaffung einer Plattform für die unabhängige Überprüfung von Baufinanzierungen. Der Verein verfolgt darüber hinaus den Zweck, die Auseinandersetzung mit aktuellen Fragen der Baufinanzierung zu fördern. (2) Im Einzelnen werden folgende Zwecke verfolgt:
(1) Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes ist zu gewährleisten. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder an. (2) Ordentliche Mitglieder können Unternehmen und Personen werden, die den Verein unterstützen seinen Zweck zu erfüllen. (3) Außerordentliche Mitglieder können Personen, Organisationen und Institutionen werden, die dem Verein und seinen Zielen ideell, fachlich, wissenschaftlich nahe stehen. (4) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche, juristische oder teilrechtsfähige Personen werden, die den Zweck des Vereins ideell oder materiell unterstützen. (5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. (2) Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie dem Finanzvorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Aufwand zur Führung des Vereines ist dem Vorstand zu vergüten. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Vergütungsordnung. (2) Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten; ansonsten kann jedes Vorstandsmitglied Geschäfte des Vereins führen. Mitglieder des Vorstandes werden von der Bindung des §181 BGB befreit. (3) Zum Vorstand können außerordentliche Mitglieder, sowie Vertretungsorgane oder leitende Mitarbeiter von ordentlichen Mitgliedern gewählt werden. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Der Vorstand wird für 5 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt. (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus so wird der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl ergänzt. (7) Die Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund kündigen. (8) Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig (9) Die persönliche Haftung jedes Vorstandsmitgliedes wird auf 1.000 EUR begrenzt (10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung auf andere übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
(1) Stimmberechtigt und einzuladen sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. (2) Die Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ordentliche Vereinsmitglieder, die mindestens 1/10 aller Stimmen repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen. (3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. (4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit vom Finanzvorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. (6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der vertretenen und abgegebenen Stimmen erforderlich, die mindestens 1/3 der Stimmen aller ordentlichen Vereinsmitglieder repräsentieren. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der Stimmen aller ordentlichen Vereinsmitglieder. (7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt. (8) Die Ausübung des Stimmrechtes kann auf Mitglieder übertragen werden (9) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in der Reihenfolge des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Finanzvorstandes. (10) Die Mitgliederversammlung beschließt:
(11) Anträge der Mitglieder sind schriftlich mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten (12) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist anzufertigen.
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den Regelungen der Satzung, der Geschäftsordnung, der Vergütungsordnung sowie etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat einrichten. (2) Dieser Beirat ist aus Vertretern des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens zusammenzusetzen, die aufgrund ihrer Stellung, Tätigkeit oder Erfahrung geeignet sind, die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern. (3) Der Beirat hat die Aufgabe, die Zwecke des Vereins wissenschaftlich oder politisch zu begleiten und seine Tätigkeit anzuregen. (4) Der Beirat kann aus einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern bestehen. (5) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden für 3 Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. (6) Der Vorstand entscheidet über die angemessene Vergütung der Mitglieder des Beirats.
§11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: (1) durch Kündigung, die zum Jahresende mit vierteljährlicher Frist zulässig ist. (2) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, der zu fassen ist, wenn ein Mitglied die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder nachhaltig gegen Satzungsbestimmungen oder Satzungsziele verstößt. (3) Vor der Beschlußfassung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. (4) Gegen den Ausschluß ist ein Widerspruch zulässig. Der Widerspruch muß innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluß mittels eines eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingereicht werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig erfolgt, muß der Vorstand den Widerspruch in der folgenden Mitgliederversammlung vorlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluß mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung
eigens
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen
an die Europäische Kommunikationsakademie für Bildung, Beratung und
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Vereinssitz. |